Da staunte die Bewerberin nicht schlecht, als ihre Ablehnung auf die Bewerbung für eine Stelle im Raum Stuttgart zurückkam. Ein Minus und das Wort “Ossi” waren auf den Unterlagen vermerkt. Das war sicherlich nicht ganz so geschickt von der Personalabteilung.
Die Frau wollte das so nicht auf sich sitzen lassen. Sie klagte gegen den potentiellen Arbeitgeber mit dem Argument „Diskriminierung“. Eine Ablehnung ihrer Bewerbung aufgrund ihrer Herkunft sei unzumutbar.
Die Richter fällten jetzt eine durchaus interessante Entscheidung. Die Arbeitsrichter erkannten keine Diskriminierung. Es fehle den Ostdeutschen dazu an entscheidenden bzw. unterscheidenden Merkmalen.
“Ossis” sind kein eigener Volksstamm so lautet letztlich die Begründung des Arbeitsgericht Stuttgart. Klage abgewiesen.
Dieser Vermerk auf ihren Unterlagen könne zwar als diskriminierend verstanden werden, sei aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft, so das Gericht weiter.
Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den “Ossis” an einheitlichen Merkmalen. Diese seien bspw. Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder Ernährung.
Der Arbeitgeber beteuerte, dass die fehlende Qualifikation der Frau der Grund für die Absage gewesen sei. Hierfür sei auch das „Minus“ gedacht. Ossi sei lediglich ein interner Vermerk der schwäbischen Firma gewesen.
Die aus Ost-Berlin stammende Frau lebt seit mehr als 20 Jahren in Stuttgart. Die Frau erschien selbst nicht vor Gericht, da sie vom Medienrummel überrollt worden sei.
Der Streitwert war auf 5000 Euro festgelegt. Die dadurch relativ geringen Gerichtskosten und ihre Anwaltskosten muss die Bewerberin zudem nun selbst tragen. Der Richter hatte versucht, dass sich beide Parteien auf eine Summe von 1650 Euro einigen. Dies hatten beide Seiten jedoch abgelehnt.
Eine mögliche Berufung steht noch aus.








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