Was soll ich bloß schenken? Handy versus Computer, Parfüm gegen Pralinen. Die Auswahl fällt uns nicht immer leicht. Und was hatte ich gleich noch letztes Jahr geschenkt? Die Wahl fällt dann doch oft auf einen Gutschein.
Laut einer Umfrage freuen sich die Deutschen teilweise mehr über Gutscheingeschenke als über „echte“, kann man doch selbst später schauen, was man kaufen möchte.
Allerdings ist der Gutschein nicht immer ohne Probleme – lesen Sie hier auf welche Fallen Sie sich einstellen müssen.
Befristung
Oft kommt man nicht gleich zum Einlösen und dann liegt der Gutschein erstmal eine Weile in der Schublade. Aber wie lange ist er denn gültig? Es gibt hierzu keine 100%-igen Regelungen. Meist wird die Laufzeit irgendwo auf dem Gutschein oder in den AGBs vermerkt. Dies ist dann auch soweit rechtens.
Allerdings wurde in einem Urteil des Oberlandesgerichts München festgestellt, dass eine zu kurze Laufzeit unwirksam ist. Bei dem Urteil Aktenzeichen 29 U 3193/07) ging es um die einjährige Frist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers Amazon.
Verjährung
Seit 2002 gilt als allgemeine Verjährungsfrist statt wie zuvor von 30 Jahren nur noch drei Jahre. Ist also keine First auf dem Gutschein vermerkt legt der Gesetzgeber diese auf eine Frist von drei Jahren fest. Diese beginnt dann auch erst am Ende des Jahres der Ausstellung des Gutscheins. Bspw. Gutschein am 01.Juni 2009 ausgestellt – Gültigkeit dann bis 31.12.2012.
Ablauf der Frist – Gutschein wertlos?
Das Recht auf Einlösung haben Sie nach Fristablauf nicht mehr, allerdings haben Sie einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Der Händler kann jedoch einen Anteil (seinen entgangenen Gewinn) abziehen; die Höhe ist dann im Einzelfall zu verhandeln.
Bares statt Ware
Ein Recht auf Auszahlung des Betrags haben Sie generell nicht. Der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen statt der Ware den Barbetrag auszuzahlen. Dies wird zudem meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Stückelungen
Zu Teileinlösungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen und Gerichtsurteile hierzu fehlen ebenfalls. Dies sollte im Allgemeinen bedeuten, dass sich bei Teileinlösungen Händler und Beschenkter zumeist einig geworden sind. Sind dem Händler die Stückelungen zumutbar bleiben Sie auf diesem Standpunkt. Meist werden die bereits „verbrauchten“ Teileinlösungen auf dem Gutschein vermerkt oder Sie bekommen einen neuen Gutschein. Hier gilt ebenfalls: Barauszahlungen des Restbetrags sind nicht verpflichtend.
Personengebunden / Gutschein verloren
Meist sind Gutscheine ohne Angabe eines Namens und somit auch von jeder Person einlösbar. Also aufpassen, dass Ihnen der Gutschein nicht verloren geht, denn sonst geht jemand anders damit shoppen.
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen







